Mit Einführung und In-Kraft treten des Unionszollkodex (UZK) haben sich die Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen im zollrechlichen Rahmen geändert. Der UZK sieht hier strengere Regeln vor, als der bisherige geltende Zollkodex. Nunmehr ist es verpflichtend auch die Verstöße gegen die steuerlichen Vorschriften nach Art. 39 UZK i. V. m. Art. 24IA zu Prüfen und auszuschließen.
Hier heiß es: “ Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden und wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften begangen haben“. Der zu überprüfende Personenkreis umfasst neben dem Antragsteller und dem Bewilligungsinhaber auch die Personen, welche in leitenden Funktionen sind sowie mit zollrechtlichen Tätigkeiten betraut werden. Zollrechtliche Bewilligungen: Abfrage der Steueridentifikationsnummer weiterlesen