Das Abkommen wurde am 27. Dezember 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.
Bis dahin ist dies vorläufig anwendbar. Im Abkommen wurde ein Zollabbau von insgesamt rund einer Milliarde Euro jährlich für Ursprungsware der EU oder aus Japans abgestimmt. Dennoch werden nicht alle Zölle sofort abgebaut. Man setzt auf die sogenannten Abbaustufen, welche über mehrere Jahre die Zölleveringern. In dem Abbkommen wurden für die HS Positionen entsprechende Zeitpläne festgelegt.
Wichtig: Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft kann nur über die Erklärung auf einem Handelsdokument angewendet werden. Die Nutzung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist in diesem Abkommen nicht vorgesehen.