Mit Einführung und In-Kraft treten des Unionszollkodex (UZK) haben sich die Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen im zollrechlichen Rahmen geändert. Der UZK sieht hier strengere Regeln vor, als der bisherige geltende Zollkodex. Nunmehr ist es verpflichtend auch die Verstöße gegen die steuerlichen Vorschriften nach Art. 39 UZK i. V. m. Art. 24IA zu Prüfen und auszuschließen.
Hier heiß es: “ Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden und wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften begangen haben“. Der zu überprüfende Personenkreis umfasst neben dem Antragsteller und dem Bewilligungsinhaber auch die Personen, welche in leitenden Funktionen sind sowie mit zollrechtlichen Tätigkeiten betraut werden.Die Überprüfung erfolgt mittels Angabe der Steuer-Identifikationsnummer für alle o.g. Personenkreise. Da die Überprüfung von steuerrechtlichen Straftaten in den Zuständigkeitsbereich der Landesfinanzbehörden fällt, benötigen die Zollverwaltungen ein Instrument zum Informationsaustausch. Die Abfrage bei den Finanzbehörden soll mittels einem standardisiertem Formblatt erfolgen, welches erst dann detaillierte Informationen enthält, wenn schwere oder wiederholte Verstöße vorliegen.
Die Generalzolldirektion ist der Annahme, dass die Abfrage von personenbezogenen Daten im Rahmen von Selbstbewertungskatalogen (Name, Geb. Datum, Steuer-ID, und dazugehöriges Finanzamt) im Einklang mit den geltend nationalen und europäischen Datenschutzregeln steht.
Es ist keinem Unternehmen empfohlen, bei der Ausarbeitung der Selbstbewertungsbögen die Steuer ID einfach entfallen zu lassen. Dies kann zur Aussetzung und Ablehnung der Bewilligung führen. Wir empfehlen den direkten Kontakt mit dem zuständigen Hauptzollamt zu suchen und hier eventuelle Problemstellungen zu diskutieren und gemeinsam Lösungen zu finden.