Mit Urteil vom 16.01.2019 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Abfrage der Steuer ID bei zollrechtlichen Neubewertungen von Bewilligungen, nicht gegen EU Recht verstößt.
Einzig und allein die Einschränkung des Personenkreises, lt. Art. 24 Abs. 1 UZK-IA, bleibt ein kleiner Gewinn für Unternehmen. Hier wird auf Unternehmensverantwortliche (Inhaber, Geschäftsführer) und Personen, die für Zollangelegenheiten zuständig sind, die Abfrage der Steuer ID in Frage kommen.