USA aktuell! – Änderungen für die Einreise von Doppelstaatsbürgern

Am 31. Januar 2017 wurde das Einreiseverbot für Doppelstaatsbürger zurückgenommen. Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit sind nach dem aktuellen Stand von der Executive Order ausgenommen und zur Einreise in die USA und Visumbeantragung (Nichteinwanderungsvisa/Einwanderungsvisa) zu den bisherigen Bedingungen berechtigt.

Quelle: R_by_Rike_pixelio.de

Vergangenen Freitag wurde bekannt das die US-Regierung einen Präsidial-Erlass erließ, durch den Personen mit Pässen aus Irak, Iran, Jemen, Libyen, Somalia, Sudan und Syrien einem Einreiseverbot und Visastopp für einen Zeitraum von zunächst 90 Tagen, d. h. bis 27.04.2017, unterliegen.

Voraussetzung ist, dass die Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft einen Pass besitzen, der nicht von einem der laut Dekret gesperrten Länder ausgestellt ist. Das bedeutet, dass Personen mit z. B. iranischer Staatsangehörigkeit und deutscher Staatsangehörigkeit mit ihrem deutschen Pass und der GreenCard oder ihrem gültigen Nichteinwanderungsvisum ab sofort wieder in die Vereinigten Staaten reisen dürfen.

Selbiges gilt für die Visumerteilung: Betroffene Doppelstaatsbürger aus den sieben Ländern können ausschließlich mit einem Reisepass eines nicht gesperrten Landes ein US-Visum beantragen. Bitte beachten Sie: Für Doppelstaatsbürger aus Irak, Iran, Sudan und Syrien gilt weiterhin der „Visa Waiver Program Improvement and Terrorist Travel Prevention Act of 2015“, der Anfang letzten Jahres wirksam wurde. Diese Personen benötigen zur Einreise in die USA zwingend ein US-Visum, auch wenn die zweite Staatsangehörigkeit theoretisch zur visumfreien Einreise in die USA berechtigen würde (z. B. Deutsch-Iraner).

Siehe auch: www.usvisaservice.de/visum-usa/visa-waiver-program-esta

Zoll – Sicherheitshinterlegung bei der Verwendung der „Besonderen Verfahren“

Ab dem 01. März 2017 wird bei der Bewilligung eines besonderen Verfahrens,  obligatorisch eine Sicherheitsleistung fällig (Art.211, Abs. 3 c UZK). Dies gilt auch, wenn die Bewilligung auf Grundlage einer Zollanmeldung nach Art. 163 UZK-DA i.V.m. Art.262 UZK-IA – vereinfachtes Bewilligungsverfahren – erteilt wird. Die Generalzolldirektion teilte mit, das die Zollstellen entsprechend informiert wurden und die Regelungen des UZK bundesweit angewendet werden.

Waren können nach dem UZK in folgende drei Verfahren überführt werden:

  1. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
  2. besondere Verfahren
  3. Ausfuhr

Unter die besonderen Verfahren fallen folgende:

  • Versand (externer und interner Versand)
  • Lagerung (Zolllager und Freizonen)
  • Verwendung (vorübergehende Verwendung und Endverwendung)
  • Veredelung (aktive und passive Veredelung)

Die Generalzolldirektion (Direktion V, Allgemeines Zollrecht) steht für Rückfragen zur Verfügung: DV.GZD@zoll.bund.de

Quelle: www.ihkpotsdam-international.de