Quelle: Quelle: Tim Reckmann_pixelio.de
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BREXIT – Ursprung und Präferenzen im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich (GBR)

Seit dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Partner der EU-Zollunion. Somit gelten ab diesem Zeitpunkt für den Warenverkehr in und aus dem Vereinigten Königreich alle Zollförmlichkeiten die im Unionszollrecht vorgesehen sind, wenn Waren in oder aus dem Gebiet verbracht werden.

Das im Dezember unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigtem Königreich sieht im ersten Schritt eine vollständige Zollfreiheit für alle Waren vor – vorausgesetzt die hierfür geltenden Ursprungsregeln werden eingehalten.

Was sind Ursprungsregeln?

Wenn Waren ihren Ursprung in der Europäischen Union oder im Vereinigtem Königreich haben, kann Zollfreiheit bei der Abfertigung dieser Waren gewährt werden. D.h.

  • Waren, die vollständig im Gebiet gewonnen wurden/werden
  • Waren, die aus Ursprungswaren hergestellt wurden/werden
  • Waren, die einer ausreichenden Be-, oder Verarbeitung unterzogen wurden/werden

Um zu prüfen, ob eine ausreichende Be-, oder Verarbeitung erfolgte und vorliegt, muss geprüft werden, welchen Anteil die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft spielen. Es sind produktspezifische Ursprungsregeln zu beachten, die beispielsweise ein Positionswechsel im Tarifsprung, oder eine Wertklausel bei der die Anzahl der eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (Drittlandswaren) eine Rolle spielt.

Dokumente als Präferenzursprungsnachweis

Das Abkommen sieht keine formelle Ursprungserklärung in Form einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-1 vor. Die Präferenzerklärungen (Warenursprungserklärungen) werden durch den Exporteur anhand einer Erklärung auf der Handelsrechnung, oder auf weiteren Handelspapieren, die eindeutig zur Versendung gehören „erklärt“. Diese Selbsterklärung richtet sich nach einem vorgeschriebenen Wortlaut, die im Artikel ORIG 19 dargestellt sind:

Quelle: www.zoll.de

Bei Warenwerten über 6.000 ist die REX-Nummer des registrierten Ausführers anzugeben. Britische Wirtschaftsbeteiligte müssen immer ihre EORI-Nummer angeben.

Haben Sie Fragen zum Präferenzursprung und/oder zum Warenverkehr mit dem Vereinigtem Königreich, dann steht unser Kompetenz-Team sehr gern zur Verfügung.

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Entscheidung! Steuer-ID: EuGH billigt die Abfrage der Steuer-ID bei Neubewertung von Bewilligungen

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Mit Urteil vom 16.01.2019 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Abfrage der Steuer ID bei zollrechtlichen Neubewertungen von Bewilligungen, nicht gegen EU Recht verstößt.

Einzig und allein die Einschränkung des Personenkreises, lt. Art. 24 Abs. 1 UZK-IA, bleibt ein kleiner Gewinn für Unternehmen. Hier wird auf Unternehmensverantwortliche (Inhaber, Geschäftsführer) und Personen, die für Zollangelegenheiten zuständig sind, die Abfrage der Steuer ID in Frage kommen.

Anhänge der EG-Dual-Use-Verordnung aktualisiert

Die EU hat mit der Delegierter Verordnung vom 10. Oktober 2018 die Aktualisierung der Anhänge I, IIa bis IIg und IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) veranlasst. Dies betrifft die Listen der Ausfuhr (Anhang I) oder innergemeinschaftlichen Verbringung (Anhang IV, Teilmenge von Anhang I)

Das BAFA hat auf der Webseite einen
Änderungsüberblick eingestellt.

Hinweis: Diese sind aber noch nicht mit in das Umschlüsselungsverzeichnis aufgenommen


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(JEFTA) EU-Japan Freihandelsabkommen

Das Abkommen wurde am 27. Dezember 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.

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Bis dahin ist dies vorläufig anwendbar. Im Abkommen wurde ein Zollabbau von insgesamt rund einer Milliarde Euro jährlich für Ursprungsware der EU oder aus Japans abgestimmt. Dennoch werden nicht alle Zölle sofort abgebaut. Man setzt auf die sogenannten Abbaustufen, welche über mehrere Jahre die Zölleveringern. In dem Abbkommen wurden für die HS Positionen entsprechende Zeitpläne festgelegt.

Wichtig:  Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft kann nur über die Erklärung auf einem Handelsdokument angewendet werden. Die Nutzung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist in diesem Abkommen nicht vorgesehen.

Zollrechtliche Bewilligungen: Abfrage der Steueridentifikationsnummer

Mit Einführung und In-Kraft treten des Unionszollkodex (UZK) haben sich die Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen im zollrechlichen Rahmen geändert. Der UZK sieht hier strengere Regeln vor, als der bisherige geltende Zollkodex. Nunmehr ist es verpflichtend auch die Verstöße gegen die steuerlichen Vorschriften nach Art. 39 UZK i. V. m. Art. 24IA zu Prüfen und auszuschließen.

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Hier heiß es: “ Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden und wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften begangen haben“.  Der zu überprüfende Personenkreis umfasst neben dem Antragsteller und dem Bewilligungsinhaber auch die Personen, welche in leitenden Funktionen sind sowie mit zollrechtlichen Tätigkeiten betraut werden. Zollrechtliche Bewilligungen: Abfrage der Steueridentifikationsnummer weiterlesen